1. Allgemeines

a) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Soft- & Hardware-Lieferungen und Installations-, Beratungs- und sonstigen Dienstleitungen zwischen der Firma PASCADA Consulting GmbH – im Folgenden abgekürzt als PASCADA bezeichnet – als Lieferer und ihren kaufmännischen bzw. öffentlichen Auftraggebern und, soweit nachfolgend nicht ausdrücklich durch Verweisung auf den in § 24 AGBG bezeichneten Personenkreis beschränkt, allen sonstigen Auftraggebern für alle Leistungen von PASCADA (Lieferung, Installation etc.) auf den Sektor der Software-, Hardware-, Installations-, Konfigurations-, Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen.

b) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, denen PASCADA nicht ausdrücklich zugestimmt hat, sind in keinem Fall Vertragsinhalt. Der Auftraggeber trägt die Beweislast dafür, dass und welche abweichenden Vereinbarungen vereinbart sind.

2. Angebots- und Vertragsabschluss

a) Aufträge werden mit ihrer schriftlichen Bestätigung durch PASCADA, deren Inhalt für das Vertragsverhältnis und den Lieferumfang maßgebend ist, rechts-verbindlich. Nebenabreden und mündliche Erklärungen von Angestellten, Vertretern oder sonstigen Mitarbeitern bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit gegenüber PASCADA der schriftlichen Bestätigung durch PASCADA. Telefonische, telegrafische oder fernschriftliche Aufträge werden auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt.

b) Kostenvoranschläge werden gewissenhaft und so genau wie möglich aufgestellt. Änderungen und Ergänzungen bleiben vorbehalten.

3. Preise

a) Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Mehrwertsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag, also weder rückwirkend noch für künftige Aufträge.

c) Bei Fakturierung wird die Mehrwertsteuer nach dem jeweils gültigen Satz zusätzlich in Rechnung gestellt und ausgewiesen.

d) Die Übersendung von Programmen, Verfahrensbeschreibungen, Programmunterlagen und sonstigen mit einem Auftrag in Verbindung stehenden Unterlagen erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

e) Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Alle Sendungen gehen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

f) Erhöhen sich die Preise für die vertraglichen Leistungen nach Vertragsabschluss im Zusammenhang mit behördlichen Anordnungen oder wegen Lohn-, Material- oder Preiserhöhungen der Lieferanten der PASCADA in Höhe von zusammen mehr als 5 %, so kann PASCADA die vereinbarten Preise insoweit entsprechend erhöhen, als sie ihre Leistung erst nach Ablauf von 4 Monaten seit Vertragsabschluss erbringt.

4. Lieferfrist, Abnahme

a) Stehen die zur Auftragsbearbeitung erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung oder verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten in sonstiger Weise, so verlängert sich eine vereinbarte Lieferfrist entsprechend; wird für PASCADA die Fertigstellung des Auftrags dadurch unzumutbar, dass der Auftraggeber PASCADA die genannten Unterlagen nach schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von drei Wochen zur Verfügung stellt bzw. seinen Mitwirkungspflichten trotz schriftlicher Aufforderung durch PASCADA nicht ebenfalls innerhalb von drei Wochen nachkommt und erklärt PASCADA in diesem Zusammenhang, dass sie bei erfolglosem Fristablauf vom Auftrag zurücktreten werde, so wird PASCADA von dem Auftrag und allen damit zusammenhängenden Verpflichtungen durch einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftraggeber frei. PASCADA ist dann berechtigt, dem Auftraggeber alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Aufwendungen sowie den entgangenen Gewinn in Rechnung zu stellen.

g) Bei umfangreichen Aufträgen können von PASCADA auch Teillieferungen ausgeführt und berechnet werden.

h) Wenn PASCADA an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhergesehenen Umständen gehindert wird, die außerhalb ihres Willens liegen, so verlängert sich die Frist in angemessenem Umfang. Als außerhalb ihres Willens liegend gelten insbesondere Umstände, die PASCADA nicht zu vertreten hat, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen (insbesondere Streik oder Aussperrung), sowie das Ausbleiben der Leistung von Subunternehmern von PASCADA aus Gründen, die außerhalb des Willens des Subunternehmers liegen. In wichtigen Fällen wird PASCADA dem Auftraggeber Beginn und Ende solcher Hindernisse mitteilen. Wird durch die genannten Umstände die Ausführung des Auftrages unmöglich, so wird PASCADA vom Auftrag und allen damit zusammenhängenden sonstigen Verpflichtungen frei. Treten außerhalb des Willens von PASCADA liegende Umstände während eines bereits vorliegenden Verzugs von PASCADA ein, so hat PASCADA diese gleichwohl nicht zu vertreten. Verlängert sich hiernach eine Lieferfrist oder wird PASCADA von ihren diesbezüglichen Verpflichtungen frei, so können daraus Schadensersatzansprüche weder wegen Verzuges, noch wegen unterbliebener Leistung hergeleitet werden.

i) Ein Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag kann in jedem Fall nur dann erfolgen, wenn die in der Auftragsbestätigung genannte oder gem. c) angemessen verlängerte Lieferfrist überschritten ist, PASCADA mehr als vier Wochen in Verzug ist und eine dann gestellte, angesichts Art, Umfang, Schwierigkeitsgrad etc. der geschuldeten Leistung angemessene Nachfrist erfolglos abgelaufen ist. Kann der Auftraggeber einen gesetzlich vorgesehenen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens geltend machen, so ist dieser dahingehend beschränkt, dass dem Auftraggeber im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für jede volle Woche, die PASCADA sich in Verzug befindet, 0,5 %, höchstens aber insgesamt 5 % des für die rückständige Leistung vereinbarten Nettopreises zusteht. Sonstige Rechte des Auftraggebers im Zusammenhang mit Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen.

j) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand auf Wunsch von PASCADA unverzüglich nach dessen Lieferung förmlich abzunehmen und diese Abnahme schriftlich zu bestätigen. Generell gilt die Abnahme des Auftraggebers spätestens bei Übernahme in die Produktivumgebung oder 4 Wochen nach Lieferungs-zugang beim Auftraggeber, je nachdem, was früher eintritt als erteilt.

k) Der Auftraggeber muss eine Leistung von PASCADA auch dann entgegennehmen, wenn sie Mängel hat, die ihn nicht wesentlich belasten. Die Rechte des Auftraggebers gem. Ziff. 6 bleiben hiervon, unbeschadet seiner Rügepflicht, unberührt.

5. Gewährleistungen

a) Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen, die sich aufgrund organisatorischer und technischer Mängel, welche von PASCADA zu vertreten sind und im Zusammenhang mit der Abnahme nicht feststellbar waren, als notwendig erweisen, werden von PASCADA unabhängig von dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber fristgerechte Mängelrüge erhebt, innerhalb von sechs Monaten ab Abnahme kostenlos durchgeführt. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Wandlung oder Minderung besteht nicht, es sei denn, dass PASCADA trotz dreimaligen Versuchs, wofür der Auftraggeber ihr angemessene Zeit und Gelegenheit einzuräumen hat, nicht in der Lage ist, den Mangel zu beheben. Ein gesetzlich vorgesehener Anspruch auf Schadensersatz steht dem Auftraggeber dann zu, wenn die Voraussetzungen von Satz 2 gegeben sind und PASCADA, einem gesetzlichen Vertreter von PASCADA oder einem leitenden Angestellten von PASCADA bezüglich des Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; ersatzfähig ist nur der unmittelbare Schaden, wobei der Schadensersatzanspruch bei grober Fahrlässigkeit auf den vereinbarten Nettopreis für die mangelhafte Leistung beschränkt ist. Hat PASCADA eine Zusicherung dahingehend abgegeben, dass sie dem Auftraggeber in jedem Fall auch für das Erfüllungsinteresse einstehen wird, so hat der Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch dann, wenn die Voraussetzungen von Satz 2 vor-liegen und PASCADA Verschulden zur Last fällt; die Haftung von PASCADA bei fahrlässigem Verhalten ist auf den vorgenannten Höchstbetrag be-grenzt.

b) Sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von PASCADA nur gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch hinsichtlich der unter Buchstabe a) aufgeführten Leistungen für den Fall, dass vor Auftragsabnahme Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe ohne Genehmigung von PASCADA vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen werden.

l) Ferner übernimmt PASCADA keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, soweit solche – wie z. B. Magnetkontokarten – vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Aufstellungsbedingungen), sowie bei Online-Anschlüssen von PASCADA-Anlagen an das Zentralsystem eines fremden Herstellers auf Fehler, Störungen oder Schäden an diesem Zentralsystem bzw. dem entsprechenden Leitungsnetz zurückzuführen sind.

6. Ausschluss von Ansprüchen

a) Soweit nicht in einer Vereinbarung zwischen PASCADA und dem Auftraggeber bzw. in den vor- und nach-stehenden Klauseln Rechte des Auftraggebers ausdrücklich anerkannt werden, wird deren Geltendmachung gegenüber PASCADA, gleich aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet wird (z. B. Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, Verletzung von Nebenabreden und Nebenverpflichtungen), soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Folgeschäden oder aus unerlaubter Handlung und für Ansprüche wegen Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder aus Nebenabreden sowie wegen Verletzung von Nebenverpflichtungen oder der Pflicht zur sachgerechten Bedienungsanleitung.

m) Die Haftung von PASCADA für Erfüllungsgehilfen beschränkt sich, soweit es sich dabei nicht um leitende Angestellte handelt, in jedem Fall auf die Sorgfalt in der Auswahl und der etwa erforderlichen Beaufsichtigung. Soweit PASCADA haftet, hat sie grundsätzlich nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

n) Das Recht des Auftraggebers, im Fall einer von PASCADA zu vertretenden Unmöglichkeit bzw. eines von PASCADA zu vertretenden Unvermögens – bei teilweiser Unmöglichkeit oder teilweisem Unvermögen, sofern die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Auftraggeber kein Interesse hat – vom gesamten Vertrag zurückzutreten, bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt. Tritt von PASCADA zu vertretende Unmöglichkeit oder Unvermögen während des Annahme-verzuges des Auftraggebers ein, so bleibt der Auftraggeber zur Leistung verpflichtet.

o) PASCADA übernimmt bei der Lieferung von Hardware keine Haftung oder Gewährleistung für die Softwarekompatibilität von Produkten Dritter.

7. Zahlung

a) Alle zur Zahlung fälligen Rechnungen von PASCADA sind sofort ohne jeden Rechnungsabzug nach Empfang der Ware und Rechnungserhalt zu zahlen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen bestehen.

p) Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

q) Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn

I. der Käufer, der nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mindestens mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt.

II. der Käufer, der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt ist.

r) Aufrechnungsansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit die der Aufrechnung zugrundeliegenden Gegenforderungen des Auftraggebers nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

s) Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

t) Bei Überschreitungen von Zahlungszielen ist PASCADA berechtigt, – bei Handelskäufen 1. S. des § 353 HGB ohne Abmahnung – Verzugszinsen oder sonstige Schäden in gesetzlich begründeter oder weitergehend konkret nachzuweisender Höhe in Rechnung zu stellen.

8. Sicherung

a) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die von ihm in Auftrag gegebenen Verfahren und Programme in die PASCADA Programmbibliothek zur allgemeinen Nutzung durch die gesamte PASCADA -Vertriebsorganisationen als Gegenleistung dafür aufgenommen werden, dass seine Verfahren und Programme dank der Nutzung anderweitiger Erfahrungen und Unterlagen für ihn wirtschaftlicher und kostengünstiger erarbeitet werden konnten, als dies ohne Inanspruchnahme derartiger Hilfsmittel der Fall gewesen wäre.

u) PASCADA ist verpflichtet, alle ihr im Rahmen eines Auftrages bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zu offenbaren. PASCADA wird diese Verpflichtung in gleicher Weise Dritten auferlegen, die von ihr im Rahmen der Ausführung von Software-Aufträgen eingeschaltet werden.

9. Schutzrechte und Schadensersatzansprüche von PASCADA

Alle gegenwärtigen und künftigen urheberrechtlichen und/oder gewerblichen Schutzrechte an den von PASCADA verkauften Programmen und an allen daraus abgeleiteten Programmen, Programmstellen oder in diesem Zusammenhang erstellten Unterlagen, auch an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen verbleiben bei PASCADA. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die vorgenannten Gegenstände zu keiner Zeit ohne Zustimmung von PASCADA Dritten zugänglich sind. Er darf auch nicht unter Verwendung der vorgenannten Gegenstände eigene Programme zum Zweck der Zugänglichmachung für Dritte entwickeln. Der Auftraggeber haftet PASCADA gegenüber für alle Schäden, die sich aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen ergeben. In jedem Verletzungsfall kann PASCADA – unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche – eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des Kaufpreises für das entsprechende Gesamtprogramm geltend machen, ohne dass ein entstandener Schaden durch PASCADA im Einzelnen nachgewiesen werden muss. Die Bezahlung der Vertragsstrafe entbindet nicht von der Einhaltung der Verpflichtung durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Mitarbeiter von PASCADA abzuwerben. Er verpflichtet sich insbesondere weder während noch nach Erledigung eines Auftrages eine An-stellung oder die Übernahme eines Auftrages auf eigene Rechnung oder gegen Vorteile sonstiger Art anzubieten. Der Auftraggeber übernimmt die Haftung dafür, dass diese Verpflichtung auch von den Stellen eingehalten wird, auf die sich auftragsgemäß die Tätigkeit von PASCADA erstreckt, die aber nicht selbst Auftraggeber sind.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Nebenbestimmungen

a) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen – auch für Wechselverbindlichkeiten – ist der Sitz von PASCADA in Wiesbaden.

v) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz der PASCADA zuständige Gericht, wenn der Auftraggeber zu den in § 24 AGBG bezeichneten Personenkreis gehört oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

w) Für die vertraglichen Beziehungen gilt das am Erfüllungsort gültige deutsche Recht (BGB und HGB).

x) Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser Geschäftsbedingungen soll davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der nichtigen Bestimmungen soll gelten, was dem erkennbar gewollten Vertragszweck in gesetzlich erlaubtem Sinn am Nächsten kommt.

PASCADA Consulting GmbH, den 01.01.2017